Bildungsförderung für ArbeitnehmerInnen
Bildungskarenz
Die Bildungskarenz eröffnet ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für drei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen - ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Achtung: Aufgrund einer Überarbeitung der Leistung "Bildungskarenz" gilt aktuell folgendes: Die Bildungskarenz muss zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart worden sein, die Anträge zwischen dem 01.04.2025 und 31.05.2025 gestellt und die zugrunde liegende Weiterbildung muss bis 31.05.2025 beginnen.
Weitere Informationen zur Bildungskarenzmationen zur Bildungskarenz
Steuerliche Förderungen
Unselbstständig Erwerbstätige können ihre Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Detaillierte Informationen zu Werbungskostentionen zu Werbungskosten
Förderungen auf Landesebene
Bildungsförderung KärntenDie Österreichische Akademie für Psychologie | ÖAP ist anerkannter Bildungsträger für die Bildungsförderung Kärnten