Bildungsförderung für ArbeitnehmerInnen

Bildungskarenz

Die Bildungskarenz eröffnet ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für drei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen - ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Achtung: Aufgrund einer Überarbeitung der Leistung "Bildungskarenz" gilt aktuell folgendes: Die Bildungskarenz muss zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart worden sein, die Anträge zwischen dem 01.04.2025 und 31.05.2025 gestellt und die zugrunde liegende Weiterbildung muss bis 31.05.2025 beginnen.
Weitere Informationen zur Bildungskarenzmationen zur Bildungskarenz

Steuerliche Förderungen

Unselbstständig Erwerbstätige können ihre Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Detaillierte Informationen zu Werbungskostentionen zu Werbungskosten

Förderungen auf Landesebene

Bildungsförderung Kärnten

Die Österreichische Akademie für Psychologie | ÖAP ist anerkannter Bildungsträger für die Bildungsförderung Kärnten