Fachausbildungsstellen

  • Es besteht die Möglichkeit für Mitglieder des BÖP, aktuelle Inserate auf der Website des BÖP zu Fachausbildungsstellen einzusehen.

  • Selbständige Klinische und/oder GesundheitspsychologInnen in freier Praxis haben die Möglichkeit Fachausbildungsstellen anzubieten. Hierzu hat der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) eine Broschüre herausgegeben. Nutzen Sie die Möglichkeit PsychologInnen in freier Praxis hierüber zu informieren und neue Fachausbildungsstellen zu erschaffen.

-> Aktualisierte Liste der Fachausbildungsstellen in WIEN (Stand: Februar 2022)




Kriterien zur praktischen Ausbildung

Folgende Punkte sind nach dem Psychologengesetz 2013 für eine praktische Ausbildungsstelle relevant:

  • Anstellungsverhältnis
    Ein Arbeitsverhältnis hat die arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung, Kündigungsfristen, etc.) zu erfüllen. Ein unbezahltes Praktikum, Volontariat oder ein freier Dienstvertrag sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden eine Bildungskarenz, ein Orientierungspraktikum oder ein Arbeitstraining, von welchen jeweils maximal 3 Monate (bei Vollzeittätigkeit entspricht das 500h) angerechnet werden können. Weitere Details hierzu geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

  • Angemessene Bezahlung
    Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Die Fachauszubildenden sind durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht. Eine Orientierungshilfe finden Sie hier.

  • Anleitender Psychologe/anleitende Psychologin
    Der anleitende Psychologe/die anleitende Psychologin muss seit zumindest 2 Jahren in die Berufsliste eingetragen und zumindest 20 Stunden in der Einrichtung tätig sein. Je nach Fortgang der Ausbildung sollte der anleitende Psychologe/die anleitende Psychologin anfänglich zumindest 5 Stunden pro Woche, später zumindest 2 Stunden pro Woche für die direkte Anleitung zur Verfügung stehen.

  • Altersgruppen
    Die AusbildungskandidatInnen müssen mit den beiden Altersgruppen (Kinder/Jugendliche UND Erwachsene/Ältere zu jeweils mindestens 500 Stunden (Gesundheitspsychologie jeweils mindestens 300 Stunden) und im Zeitrahmen von jeweils mindestens 3 Monaten arbeiten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einer Ausbildungsstelle alle Altersgruppen abgedeckt werden müssen. Sollte der oder die Ausbildungskandidatin in weiteren Einrichtungen tätig sein, kann dort die fehlende Altersgruppe nachgeholt werden


  • Arbeitsbereiche: Behandlung, Beratung, Diagnostik sowie gesundheitspsychologische Maßnahmen
    Die genannten Arbeitsbereiche müssen weitestgehend im gleichen Umfang absolviert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einer Ausbildungsstelle alle Arbeitsbereiche abgedeckt werden müssen. Sollte der oder die AusbildungskandidatIn in weiteren Einrichtungen tätig sein, können dort die fehlenden Arbeitsbereiche nachgeholt werden.


  • Klinikartiges Setting
    Die klinisch-psychologische Fachausbildung hat im Umfang von ca. 1.000 Stunden (Gesundheitspsychologie mindestens 300 Stunden) in multiprofessioneller Zusammenarbeit bei regelmäßiger Anwesenheit eines Arztes/einer Ärztin (zumindest 2x pro Woche) in der Einrichtung zu umfassen.
    Sollte das klinikartige Setting in einer Organisation nicht möglich sein, ist es den AusbildungskandidatInnen trotzdem möglich, einen Teil der praktisch-fachlichen Tätigkeit dort zu absolvieren. Es sollte jedoch klar sein, dass die AusbildungskandidatInnen 1.000 Stunden (Gesundheitspsychologie 300 Stunden) in einer anderen Ausbildungsstelle mit multiprofessioneller Zusammenarbeit absolvieren müssen.


  • Supervision
    Die AusbildungskandidatInnen müssen Supervision erfahren. Es ist zulässig bis zu 70 Einheiten (Gesundheitspsychologie 50 Einheiten) Supervision beim anleitenden Psychologen bzw. bei der anleitenden Psychologin zu absolvieren.

  • Selbsterfahrung
    Selbsterfahrung darf nicht durch den anleitenden Psychologen bzw. durch die anleitende Psychologin und durch den Supervisor bzw. die Supervisorin durchgeführt werden.