Fachausbildungsstellen
- Selbständige Klinische Psycholog:innen und/oder Gesundheitspsycholog:innen in freier Praxis haben die Möglichkeit Fachausbildungsstellen anzubieten. Hierzu hat der Berufsverband Österreichischer Psycholog:innen (BÖP) eine Broschüre herausgegeben. Nutzen Sie die Möglichkeit Psycholog:innen in freier Praxis hierüber zu informieren und neue Fachausbildungsstellen zu erschaffen.
- Alle Teilnehmer:innen, die die Ausbildung bei der ÖAP absolvieren, erhalten eine Liste an möglichen Fachausbildungsstellen. Das Passwort zum Öffnen der Datei wird den Fachausbildungskandidat:innen der ÖAP bereitgestellt.
Liste der Fachausbildungsstellen (Wien)
Liste der Fachausbildungsstellen (Österreich und Ausland, ohne Wien)
- Ebenso können Sie Ausbildungseinrichtungen nach dem Psychologengesetz 1990 auf der Seite des Bundesministeriums suchen und anschreiben. Diese Liste wird seit 2014 für die Psychologie nicht mehr aktualisiert.
Kriterien zur praktischen Ausbildung
Folgende Punkte sind nach dem Psychologengesetz 2013 für eine praktische Ausbildungsstelle relevant:
- Anstellungsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis hat die arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung, Kündigungsfristen, etc.) zu erfüllen. Ein unbezahltes Praktikum, Volontariat oder ein freier Dienstvertrag sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden eine Bildungskarenz, ein Orientierungspraktikum oder ein Arbeitstraining, von welchen jeweils maximal 3 Monate (bei Vollzeittätigkeit entspricht das 500h) angerechnet werden können. Weitere Details hierzu geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. - Angemessene
Bezahlung
Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Die Fachauszubildenden sind durch die:den konkrete:n Arbeitgeber:in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht. - Anleitende:r Psycholog:in
Die:der anleitende Psycholog:in muss seit zumindest 2 Jahren in die Berufsliste eingetragen und zumindest 20 Stunden in der Einrichtung tätig sein. Je nach Fortgang der Ausbildung sollte die:der anleitende Psycholog:in anfänglich zumindest 5 Stunden pro Woche, später zumindest 2 Stunden pro Woche für die direkte Anleitung zur Verfügung stehen. - Altersgruppen
Die Ausbildungskandidat:innen müssen mit den beiden Altersgruppen (Kinder/Jugendliche UND Erwachsene/Ältere zu jeweils mindestens 500 Stunden (Gesundheitspsychologie jeweils mindestens 300 Stunden) und im Zeitrahmen von jeweils mindestens 3 Monaten arbeiten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einer Ausbildungsstelle alle Altersgruppen abgedeckt werden müssen. Sollte die:der Ausbildungskandidat:in in weiteren Einrichtungen tätig sein, kann dort die fehlende Altersgruppe nachgeholt werden
- Arbeitsbereiche:
Behandlung, Beratung, Diagnostik sowie gesundheitspsychologische Maßnahmen
Die genannten Arbeitsbereiche müssen weitestgehend im gleichen Umfang absolviert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einer Ausbildungsstelle alle Arbeitsbereiche abgedeckt werden müssen. Sollte der oder die AusbildungskandidatIn in weiteren Einrichtungen tätig sein, können dort die fehlenden Arbeitsbereiche nachgeholt werden.
- Klinikartiges
Setting
Die klinisch-psychologische Fachausbildung hat im Umfang von ca. 1.000 Stunden (Gesundheitspsychologie mindestens 300 Stunden) in multiprofessioneller Zusammenarbeit bei regelmäßiger Anwesenheit einer:s Ärzt:in (zumindest 2x pro Woche) in der Einrichtung zu umfassen.
Sollte das klinikartige Setting in einer Organisation nicht möglich sein, ist es den Ausbildungskandidat:innen trotzdem möglich, einen Teil der praktisch-fachlichen Tätigkeit dort zu absolvieren. Es sollte jedoch klar sein, dass die Ausbildungskandidat:innen 1.000 Stunden (Gesundheitspsychologie 300 Stunden) in einer anderen Ausbildungsstelle mit multiprofessioneller Zusammenarbeit absolvieren müssen.
- Supervision
Die Ausbildungskandidat:innen müssen Supervision erfahren. Es ist zulässig bis zu 70 Einheiten (Gesundheitspsychologie 50 Einheiten) Supervision bei der:dem anleitenden Psycholog:in zu absolvieren. - Selbsterfahrung
Selbsterfahrung darf nicht durch die:den anleitenden Psycholog:in und durch die:den Leiter:in der Supervision durchgeführt werden.