Fortbildungsanerkennung für Veranstaltungen gemäß Psychologengesetz

§ 33 Psychologengesetz 2013:

(1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.

(2) Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen ist.


Als Serviceleistung für VeranstalterInnen bietet die Österreichische Akademie für Psychologie (ÖAP) an, Tagungen, Kongresse, Seminare, etc. auf Fortbildungseinheiten gemäß Psychologengesetz 2013, BGBI I 182/2013 gegen Gebühr - bei kostenlosen Veranstaltung ist keine Gebühr zu zahlen - zu überprüfen. Der Vorteil besteht darin, dass eine Fortbildung, die schon mit anerkannten Fortbildungseinheiten gemäß Psychologengesetz ausgewiesen ist, den TeilnehmerInnen einen Nachweis dieser beim zuständigen Ministerium erleichtert.

Beachten Sie bitte, dass wir ausschließlich Anträge von Institutionen (keine Privatpersonen) annehmen können!

Bitte füllen Sie das entsprechende Formular aus (ausfüllbares PDF oder Word bzw. händisch und eingescannt) und schicken Sie dieses zusammen mit dem aktuellen Programm per Mail an:

MMag. Agata Drabek

drabek@oap.at



Formulare zur Fortbildungsanerkennung (NICHT elektronisch ausfüllbar)


Bitte beachten Sie:

  • Der/Die ReferentIn muss gemäß den Fort- und Weiterbildungsrichtlinien eine einschlägige, mindestens fünfjährige Berufserfahrung zu dem speziellen Themenbereich vorweisen können.
  • Die Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen müssen in einem Bezug zu klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Tätigkeiten stehen müssen und sich nicht in der bloßen Wiederholung der Lehrinhalte und Lehrziele der Ausbildung in Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie erschöpfen dürfen.
  • Es können nur fachspezifische inhaltliche Bestandteile der Veranstaltung angerechnet werden.
  • Betreuungskozept für Fortbildungen mittels E-Learning laut Fortbildungsrichtlinie: Anbieterinnen und Anbieter von E-Learning-Fortbildungen haben die für die Weiterbildung erforderliche, inhaltliche und technische Unterstützung und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sicher zu stellen und entsprechende Kommunikations-/Interaktions-möglichkeiten mit der/dem Lehrenden vorzusehen. Dies kann beispielsweise mittels regelmäßiger Sprechzeiten erfolgen, in welchen inhaltliche oder technische Fragen erörtert werden können.


Ist die Fortbildung anerkannt, können Sie folgende Formulierung wählen:
Die Veranstaltung X ist vom Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) als Fort- und Weiterbildungsveranstaltung gemäß § 33 Psychologengesetz 2013 mit XY-Einheiten anerkannt.



FAQ'S

Häufige Fragen zu Fortbildungsanerkennungen finden Sie hier beantwortet.