Fortbildungspflicht

Gemäß § 33 Psychologengesetz 2013

(1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.

(2) Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen ist.


Formulare zur Forbildungsankerkennung vom BÖP

Formulare zur Fortbildungsanerkennung finden sie hier


Wie viele Fortbildungseinheiten müssen Klinische Psycholog:innen und/oder Gesundheitspsycholog:innen regelmäßig nachweisen?

Nach Eintragung in die Berufsliste haben Sie 150 Einheiten an Fortbildung innerhalb von 5 Jahren zu erbringen. (Im Regelfall wären daher im Durchschnitt 30 Einheiten pro Jahr zu absolvieren.) Die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des BMASGPK finden Sie hier.

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Welche Veranstaltungen gelten als Fortbildung?

Folgende Veranstaltungsformen für Fortbildungen sind möglich (laut BMASGKP, Fortbildungsrichtlinie 12/2025):

  • Vortrag (keine Beschränkung der Teilnehmer:innenzahl; die Wissensvermittlung erfolgt vorwiegend frontal; nach dem Vortrag sollte ausreichend Zeit für eine Plenumsdiskussion vorgesehen werden);
  • Seminar, Workshop, Symposium (Kleingruppen mit in der Regel maximal 30 Teilnehmer:innen, interaktives Lernen muss möglich sein; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);
  • Kurs/Curriculum (ein Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten in der Kleingruppe; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);
  • Tagungen und Kongresse;
  • Online-Fortbildung;
  • eigene Vortrags- und Lehrtätigkeit fachspezifischer Publikationen zu aktuellen facheinschlägigen Inhalten;
  • Supervision der eigenen klinisch-psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Tätigkeit;
  • Intervision zur eigenen klinisch-psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Tätigkeit;
  • Literaturstudium (Auflistung der Literatur).

  • Es ist darauf zu achten, dass eine Ausgewogenheit an verschiedenen Veranstaltungsformen gewählt wird.

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    Wie müssen Fortbildung nachgewiesen werden?

    Der Nachweis der Fortbildung ist nicht aktiv, sondern erst über Aufforderung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Das entsprechende Formblatt zum Nachweis der absolvierten Fortbildungen steht auf der Website des BMASGPK zum Download zur Verfügung.

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    Welches Ausmaß an Fortbildung ist zu erbringen, wenn man doppelt qualifiziert ist (Klinische Psychologie & Gesundheitspsychologie)?

    Zumindest ein Drittel der erforderlichen Fortbildung ist facheinschlägigen Themenbereichen der Klinischen Psychologie bzw. der Gesundheitspsychologie, insbesondere aus den Bereichen Diagnostik, Interventionstechniken, Behandlung und Beratung, zu widmen.

    Der verbleibende Anteil an Fortbildungsinhalten kann neben den berufsbegleitenden Supervisionseinheiten auch in Themenbereichen absolviert werden, die für die fachspezifische Berufsausübung ebenso relevant sind, wie beispielsweise Veranstaltungen aus dem medizinischen, rechtlichen, pädagogischen, psychotherapeutischen Bereich. Dabei können auch Intervision, eigene Publikationen, Vortrags-/Lehrtätigkeit oder Fachliteraturstudium, Berücksichtigung finden.

    Bei doppelt qualifizierten Berufsangehörigen im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie sind insgesamt zumindest 150 Fortbildungseinheiten dann als ausreichend anzusehen, wenn zumindest 50 Einheiten an spezifischer Fortbildung für die jeweilige Berufsqualifikation erworben wurden.

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    Wer darf Fortbildungen anbieten?

  • Ausbildungseinrichtungen, die zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz 2013 ermächtigt sind oder entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, die den genannten Einrichtungen gleichzuhalten sind;
  • universitäre Einrichtungen, die psychologierelevante Inhalte anbieten;
  • einzelne Berufsangehörige der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie;
  • Psycholog:innen aus anderen Fachrichtungen;
  • Fachpersonen, die psychologierelevante, praxisnahe oder ergänzende Inhalte anbieten;

  • Im Rahmen dieser Veranstaltungen können auch Literaturstudium und die Arbeit mit Medien (Video, Overhead, Power-Point, etc.) zum Einsatz kommen.

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    Welche Qualifikationen müssen die Vortragenden erfüllen?

    Die Vortragenden von Fortbildungsveranstaltungen müssen in Ihrem Themenbereich über fachliche und didaktische Kompetenzen verfügen. Einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung zum spezifischen Themenbereich ist vorauszusetzen.

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    Was sollte auf einer Teilnahmebestätigung stehen?

    Mindestumfang der Teilnahmebestätigung:

  • Name der teilnehmenden Person;
  • Name von Anbieter:in / Fortbildungsveranstalter:in;
  • Thema und Inhalt der Fortbildung;
  • Name der jeweiligen leitenden Person der Intervisionsgruppe und Anzahl der Teilnehmer:innen;
  • Veranstaltungsdatum (Zeitraum);
  • Anzahl der Fortbildungseinheiten (Ausmaß der Einheiten);
  • Name und berufliche Qualifikation der Person, welche die jeweiligen Inhalte tatsächlich vermittelt;
  • Unterschrift von Fortbildungsveranstalter:in
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    Muss eine Berufsunterbrechung gemeldet werden?

    Jede Unterbrechung der Berufsausübung, die voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird, muss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeldet werden (§ 31 Abs 1 Z 4 Psychologengesetz). Das betrifft etwa Unterbrechungen aufgrund einer Karenz oder wenn vorübergehend ein anderer oder kein Beruf ausgeübt wird. Wenn Sie zunächst noch nicht abschätzen können, ob die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird, machen Sie die Meldung, sobald Sie die Einschätzung treffen können. Sie werden nicht aus der Berufsliste gestrichen, sondern es wird lediglich in der Zeile „Unterbrechung der Berufsausübung (von - bis)“ das Anfangsdatum der Unterbrechung vermerkt. Das ist somit öffentlich einsehbar.

    Um in der Berufsliste wieder als berufsausübend aufzuscheinen, senden Sie eine Mitteilung über die Wiederaufnahme der Berufsausübung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Je nachdem, wie lange die Unterbrechung gedauert hat, gelten unterschiedliche Vorgaben zu den dabei erforderlichen Fortbildungsnachweisen (§ 19 bzw. 28 Psychologengesetz).

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    Wie erfolgt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach einer Unterbrechung? Was ist hierbei zu beachten?

    Um in der Berufsliste wieder als berufsausübend aufzuscheinen, senden Sie eine Mitteilung über die Wiederaufnahme der Berufsausübung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Je nachdem, wie lange die Unterbrechung gedauert hat, gelten unterschiedliche Vorgaben zu den dabei erforderlichen Fortbildungsnachweisen (§ 19 bzw. 28 Psychologengesetz):

    • 3 bis max. 12 Monate Unterbrechung:

    Mit der Mitteilung der Wiederaufnahme müssen keine gesonderten Fortbildungseinheiten nachgewiesen werden. Die reguläre Fortbildungspflicht (150 Einheiten in fünf Jahren) läuft allerdings während der Unterbrechung weiter.

    • 1 bis max. 5 Jahre Unterbrechung:

    Innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung müssen mind. 30 Fortbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 40 Einheiten) absolviert werden. Die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.

    • Länger als 5 Jahre Unterbrechung:

    Innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme müssen mind. 60 Ausbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 80 Einheiten) im Bereich der Behandlung, Beratung und Diagnostik in anerkannten Ausbildungseinrichtungen absolviert werden. Die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.

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