Fortbildungspflicht
Gemäß § 33 Psychologengesetz 2013
(1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.
(2)
Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit
mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür
aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die
Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen
Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen
ist.
Wie viele Fortbildungseinheiten müssen Klinische und/oder Gesundheitspsychologen regelmäßig nachweisen?
Nach Eintragung in die Berufsliste haben Sie 150 Einheiten an Fortbildung innerhalb von 5 Jahren zu erbringen. (Im Regelfall wären daher im Durchschnitt 30 Einheiten pro
Jahr zu absolvieren.) Die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des BMASGPK finden Sie hier.
Welche Veranstaltungen gelten als Fortbildung?
Folgende Veranstaltungsformen für Fortbildungen sind möglich:
- Vortrag (keine Beschränkung der Anzahl an Teilnehmenden; die Wissensvermittlung erfolgt vorwiegend frontal; nach dem Vortrag sollte ausreichend Zeit für eine Plenumsdiskussion vorgesehen werden);
- Seminar, Workshop, Symposium (Kleingruppen mit in der Regel maximal 30 Teilnehmenden, interaktives Lernen muss möglich sein; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);
- Kurs/Curriculum (ein Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten in der Kleingruppe; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);
- Tagungen und Kongresse;
- fachspezifische Publikationen;
- Vortrags-, Lehrtätigkeit zu aktuellen facheinschlägigen Inhalten;
- Supervision/Intervision der eigenen klinisch-psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Tätigkeit.
Nach obenWie viel Supervision kann als Fortbildung angerechnet werden?
Fachliche berufsbegleitende Supervision wird explizit als eine Form der Fortbildung vorgegeben, da die Reflexion des beruflichen Handelns unter kompetenter Leitung eine wertvolle Kompetenzerweiterung darstellt. (Zur Orientierung könnten 20 Einheiten Supervision als Maßstab angeführt werden.)
Nach obenWie müssen Fortbildung nachgewiesen werden?
Der Nachweis der Fortbildung ist nicht aktiv, sondern erst über Aufforderung des Bundesministeriums für Gesundheit einzubringen. Das entsprechende Formblatt zum Nachweis der absolvierten Fortbildungen steht auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit zum Download zur Verfügung.
Nach obenWelches Ausmaß an Fortbildung ist zu erbringen, wenn man doppelt qualifiziert ist (Klinische & Gesundheitspsychologie)?
Zumindest ein Drittel der gesamten Fortbildungszeit (50 Einheiten) als Berufsangehörige/-r der Klinischen Psychologie ist einem facheinschlägigen Themenbereich der Klinischen Psychologie zu widmen.
Weiters ist als Berufsangehörige/-r der Gesundheitspsychologie zumindest ein Drittel der gesamten Fortbildungszeit (50 Einheiten) dem Themenbereich der Gesundheitspsychologie zu widmen.
Der verbleibende Anteil an Fortbildungszeit kann in Themenbereichen absolviert werden, die für die fachspezifische Berufsausübung ebenso relevant sind, wie beispielsweise Veranstaltungen aus dem medizinischen, rechtlichen, pädagogischen, psychotherapeutischen Bereich. Dabei können auch Intervision, eigene Publikationen, Vortrags-/Lehrtätigkeit oder Fachliteraturstudium Berücksichtigung finden.
Bei doppelt qualifizierten Berufsangehörigen im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie sind insgesamt zumindest 150 Fortbildungseinheiten dann als ausreichend anzusehen, wenn jeweils 50 Einheiten an spezifischer Fortbildung für die jeweilige Berufsqualifikation erworben wurden.
Nach obenWer darf Fortbildungen anbieten?
- Ausbildungseinrichtungen, die zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz 2013 ermächtigt sind oder entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, die den genannten Einrichtungen gleichzuhalten sind;
- universitäre Einrichtungen, die psychologierelevante Inhalte anbieten;
- einzelne Klinische Psychologinnen/Klinische Psychologen) und/oder Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen oder Gruppierungen von Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen) und/oder Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen);
- Psychologinnen und Psychologen aus anderen Fachrichtungen;
- Fachpersonen, die psychologierelevante, praxisnahe oder ergänzende Inhalte anbieten.
Im Rahmen dieser Veranstaltungen können auch Literaturstudium und die Arbeit mit Medien (Video, Overhead, Power-Point, etc.) zum Einsatz kommen.
Nach obenWelche Qualifikationen müssen die ReferentInnen erfüllen?
Die Referentinnen und Referenten von Fortbildungsveranstaltungen müssen in Ihrem Themenbereich über fachliche und didaktische Kompetenzen verfügen. Einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung zum spezifischen Themenbereich ist vorauszusetzen.
Nach obenWas sollte auf einer Teilnahmebestätigung stehen?
Eine Teilnahmebestätigung sollte enthalten:
- Name des Teilnehmenden;
- Name des Fortbildungsveranstalters;
- Thema/Inhalt der Fortbildung;
- Name der/des klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Supervisorin/Supervisors (bei einer Supervision)
- Veranstaltungsdatum/Zeitraum;
- Anzahl der Fortbildungseinheiten (Ausmaß der Einheiten);
- Name der Person, welche die jeweiligen Inhalte tatsächlich vermittelt;
- Unterschrift des Fortbildungsveranstalters
Nach obenMuss eine Berufsunterbrechung gemeldet werden?
Jede Unterbrechung der Berufsausübung, die voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird, muss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeldet werden (§ 31 Abs 1 Z 4 Psychologengesetz). Das betrifft etwa Unterbrechungen aufgrund einer Karenz oder wenn vorübergehend ein anderer oder kein Beruf ausgeübt wird. Wenn Sie zunächst noch nicht abschätzen können, ob die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird, machen Sie die Meldung, sobald Sie die Einschätzung treffen können. Sie werden nicht aus der Berufsliste gestrichen, sondern es wird lediglich in der Zeile „Unterbrechung der Berufsausübung (von - bis)“ das Anfangsdatum der Unterbrechung vermerkt. Das ist somit öffentlich einsehbar.
Um in der Berufsliste wieder als berufsausübend aufzuscheinen, senden Sie eine Mitteilung über die Wiederaufnahme der Berufsausübung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Je nachdem, wie lange die Unterbrechung gedauert hat, gelten unterschiedliche Vorgaben zu den dabei erforderlichen Fortbildungs-Nachweisen (§ 19 bzw. 28 Psychologengesetz).
Wie erfolgt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach einer Unterbrechung? Was ist hierbei zu beachten?
Um in der Berufsliste wieder als berufsausübend aufzuscheinen, senden Sie eine Mitteilung über die Wiederaufnahme der Berufsausübung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Je nachdem, wie lange die Unterbrechung gedauert hat, gelten unterschiedliche Vorgaben zu den dabei erforderlichen Fortbildungs-Nachweisen (§ 19 bzw. 28 Psychologengesetz):
- 3 bis max. 12 Monate Unterbrechung:
Mit der Mitteilung der Wiederaufnahme müssen keine gesonderten Fortbildungseinheiten nachgewiesen werden. Die reguläre Fortbildungspflicht (150 Einheiten in fünf Jahren) läuft allerdings während der Unterbrechung weiter.
- 1 bis max. 5 Jahre Unterbrechung:
Innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung müssen mind. 30 Fortbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 40 Einheiten) absolviert werden. Die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.
- Länger als 5 Jahre Unterbrechung:
Innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme müssen mind. 60 Ausbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 80 Einheiten) im Bereich der Behandlung, Beratung und Diagnostik in anerkannten Ausbildungseinrichtungen absolviert werden. Die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.
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