Psychologengesetz 1990

Wie lange kann die Ausbildung nach den alten Bestimmungen des PG 1990 abgeschlossen werden ?

Personen, die vor dem 1. Juli 2014 nachweislich mit der theoretischen Ausbildung in Klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie begonnen haben (entsprechende Listen mit den betroffenen Personen wurden von den Ausbildungseinrichtungen an das BMSGPK übermittelt), können die Ausbildung nach den Regelungen des PG 1990 fertig machen, sofern die theoretische Ausbildung innerhalb von zwei Jahren (d.h. bis zum 30. Juni 2016) abgeschlossen wurde und die praktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren (also bis zum 30. Juni 2019) abgeschlossen wird. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Ausbildung nach den neuen Bestimmungen des PG 2013 beenden. Ein Umstieg auf „Ausbildung neu“ ist unter Anrechnung bisher erworbener Ausbildungsschritte jederzeit möglich, mit Ablauf der Übergangsfristen jedoch zwingend. Die Anrechnung bisheriger Ausbildungsschritte erfolgt nach Kriterien der „Gleichwertigkeit“ durch das BMSGPK.

Personen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder als Klinische PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen eingetragen waren und danach eine Erweiterung ihrer Berufsberechtigung um die jeweils andere anstreben, müssen das betreffende Aufbaumodul sowie die praktische fachliche Kompetenz (2098 h klinisch-psychologische Tätigkeit bzw 1553h gesundheitspsychologische Tätigkeit jeweils in Arbeitsverhältnissen unter Fachaufsicht) absolvieren.

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Wo finde ich das Formular zur EInreichung in die Berufsliste?

Das Formular finden Sie beim BMSPGK oder hier für Gesundheitspsychologie und hier für Klinische Psychologie.

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