Zulassung und Anmeldung

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang "Klinische Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie"?

Laut Psychologengesetz § 7 (1):

Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen wer,


1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 führen darf, und

2. im Rahmen eines Studiums der Psychologie gemäß § 4 nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS erworben hat und nachweislich folgende Studieninhalte (einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika) im Ausmaß von zumindest 75 ECTS absolviert hat (zu möglichst gleichen Anteilen):
a) Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie,
b) psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen,
c) Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation,
d) psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen
und

3. der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses, die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit Vertretern der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 nachgewiesen hat.

Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen insbesondere offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar, die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen.

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Welche Unterlagen benötige ich für eine Anmeldung?

Folgende Unterlagen benötigen wir für Ihre Anmeldung:

  • Formblatt „Angaben zu Person (download)
  • Nachweis der physischen Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses. Hierfür reicht ein Zweizeiler Ihres Hausarztes, in dem bestätigt wird, dass Sie "gesund" und "frei von ansteckenden Krankheiten" sind.
  • Nachweis der psychischen Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens: Link
  • Sponsionsbescheid (für Diplomstudium bzw. Bachelor- und Masterstudium)
  • Nachweis der erforderlichen 75 ECTS-Anrechnungspunkte aus dem Psychologiestudium mittels Sammelzeugnissen zu möglichst gleichen Anteilen in: Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen

Die Unterlagen werden von Frau MMag. Drabek geprüft. Wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, laden wir Sie zu einem Aufnahmegespräch und der anschließenden Vertragsunterzeichnung ein.

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Kann ich die Ausbildung machen, wenn ich einen anderen Schwerpunkt im Masterstudium hatte?

Bei Studienabschlüssen der Psychologie aus dem Inland (auch Privatuniversitäten in Österreich) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorgaben des §7 Abs.1 Z 2 Psychologengesetz 2013 erfüllt sind (Schreiben des BMSGPK vom 03.05.2021 mit GZ 2021-0.201.643)

Laut Universität Wien:

Das bedeutet, dass nach einem Bachelor- und Masterstudium Psychologie an der Univ. Wien – unabhängig von der inhaltlichen Schwerpunktsetzung im Rahmen des Masterstudiums – davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzung der 75 einschlägigen ECTS (nach PG, § 7) als erfüllt zu betrachten ist.

Universität Wien

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Was muss ich beim klinisch-psychologischen bzw. fachärztlich psychiatrischen Gutachten beachten?

Bitte beachten Sie die folgenden Punkte für Ihr Gutachten

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Wie lange ist das klinisch-psychologischen bzw. fachärztlich psychiatrische Gutachten gültig?

Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs max. 1 Jahr alt sein.

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