Fragen zur praktischen Fachausbildung

Welche Voraussetzungen muss eine Fachausbildungsstelle erfüllen, damit die Stunden für die Ausbildung angerechnet werden können?

Die Tätigkeit muss im Rahmen von Arbeitsverhältnissen absolviert werden. Sie müssen den Erfordernissen des Rasterzeugnisses entsprechen und dort dokumentiert werden. Die Fachausbildung hat unter Anleitung einer/s Klinischen PsychologIn zu erfolgen, die/der seit zumindest zwei Jahren in die Berufsliste eingetragen und mindestens 20 Wochenstunden in der Aubildungstelle tätig ist. Je nach Fortgang der Ausbildung sollte die/r AusbildnerIn anfänglich zumindest 5 Stunden pro Woche, später weniger (aber zumindest 2 Stunden) pro Woche für die direkte Anleitung zur Verfügung stehen.

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Wie hoch sollte die Entlohnung sein?

Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Grundsätzlich ist aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das der Leistung und dem Zeitaufwand entsprechende Entgelt zwischen dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und dem/der Arbeitgeber/Arbeitsgeberin zu vereinbaren. So sind die Auszubildenden durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht (Wertigkeit).

Beispiele:

  • ab € 1.816,90 (Vollzeitbeschäftigung) gemäß Verwendungsgruppe 4 des SWÖ-KV (laut Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichts Wien im Jahr 2017)
  • € 892,58 für 40 Wochenstunden (AUVA Hauptstelle, Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs)
  • Verwaltungspraktikantenschemata der Bundesbediensteten (z.B. in Justizanstalten)
  • € 2.118,63 für 40 Wochenstunden zuzüglich der Allgemeinen Dienstzulage von € 161,51 (Krankenanstaltenverbund Wien nach Gehaltsschema im Bereich IV-Dienstklasse A/III, Einreihung in die Gehaltsstufe 1)
  • € 2.034,38 für 40 Wochenstunden nach dem Einkommensschema 1 – Verwaltung, Einkommensband 5, Salzburger Landeskliniken und Amt der Salzburger Landesregierung (ab 1.1.2016)
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Entgelt Orientierungshilfe

Wie hat das Arbeitsverhältnis in der Fachausbildungsstelle auszusehen?

Ein Arbeitsverhältnis hat die arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung, Kündigungsfristen, etc.) zu erfüllen.

Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Grundsätzlich ist aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das der Leistung und dem Zeitaufwand entsprechende Entgelt zwischen dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und dem/der Arbeitgeber/Arbeitsgeberin zu vereinbaren. So sind die Auszubildenden durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht (Wertigkeit).

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Kann die praktische Fachaubildung auch im Rahmen eines Praktikums absolviert werden?

Tätigkeiten bzw. Praktika zur Orientierung oder zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten unter dem Aspekt „Berufsvorbereitung“, „Arbeitstraining“ bzw. „spezifische Projekte“ (z.B. Forschung, Gesundheitsförderung) können im Ausmaß von bis zu 6 Monaten (bei Vollzeittätigkeit max. 500 Stunden) durch die Ausbildungseinrichtung angerechnet werden.

-> Ein ORIENTIERUNGSPRAKTIKUM muss unmittelbar nach Studienabschluss (jeweils jedoch im Vorfeld der Ausbildung) beendet sein und den Fachausbildungsinhalten gleichwertig sein (entsprechend den Vorgaben des Rasterzeugnisses).

-> Sofern ein ARBEITSTRAINING vom AMS finanziert wird, kann ein solches bis zur Dauer von maximal 500 Stunden (innerhalb von maximal 6 Monaten) auch während der theoretischen Ausbildung erfolgen, da es analog einem Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
Link: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanziel...

-> Es kann ebenfalls eine über das AMS (analog dem Arbeitstraining) finanzierte BILDUNGSKARENZ im Höchstausmaß bis zu 6 Monaten (maximal 500 Stunden) für die Fachausbildungstätigkeit gewertet werden. Ebenso besteht auch die Möglichkeit BILDUNGSTEILZEIT bis zum Höchstmaß von 500 Stunden zu verwerten.

ACHTUNG: es darf nur eine dieser alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten angerechnet werden, d.h. ENTWEDER ein Orientierungspraktikum ODER ein Arbeitstraining ODER eine Bildungskarenz ODER eine Bildungsteilzeit!

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Ist eine geringfügige Anstellung erlaubt?

Ja! Laut Bundesministerium: Grundsätzlich ist bei einem Dienstverhältnis der entsprechende Anspruchslohn (Entlohnung entsprechend der Leistung im entsprechenden Stundenausmaß) zu gewährleisten. Wenn das Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, so besteht keine Vollversicherungspflicht.

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Wie viele Ausbildungsstellen können für die gesamte Praxis in Anspruch genommen werden?

Sie dürfen die Fachausbildungsstelle bis zu dreimal wechseln. Das bedeutet, dass Sie Ihre Fachausbildung in maximal 4 Ausbildungsstellen absolvieren können.

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Kann die praktische Ausbildung auch vor oder nach der theoretischen Ausbildung absolviert werden?

Ja, Sie müssen aber darauf achten, dass zumindest 500 Stunden praktische Tätigkeit parallel zum Grund- und Aufbaumodul absolviert werden.

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Können Stunden aus der praktischen Fachausbildung Klinische Psychologie auch für die Gesundheitspsychologie angerechnet werden?

Für den Fall, dass eine Person sowohl die Ausbildung "Klinische Psychologie" wie auch "Gesundheitspsychologie" absolviert, kann praktisch-fachliche Tätigkeit von einer Ausbildung zur anderen angerechnet werden, wenn diese einen überschneidenden Bereich betrifft. Zulässig sind maximal 400 Stunden. Inhaltlich kann dies die praktischen Tätigkeitsbereiche der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie teambezogene Aufgaben (multiprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen) betreffen. Eine konkrete inhaltliche Überprüfung ist durchzuführen.

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Wann muss spätestens mit dem Erwerb fachlich praktischer Kompetenz begonnen werden, um auf 500 Stunden begleitend zum Erwerb fachlich theoretischer Kompetenz zu kommen?

Es sind zumindest 500 Stunden parallel zur theoretischen Ausbildung (Grundmodul und Aufbaumodul) zu absolvieren. Sie müssen also die ersten praktischen Stunden sammeln bevor Sie das Grundmodul abschließen.

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Was passiert, wenn die 5 Jahres-Ausbildungsfrist nicht eingehalten werden kann?

Das Psychologengesetz 2013 gibt folgende berücksichtigungswürdige Gründe für eine Überschreitung fünfjährigen Gesamtdauer Dauer der Ausbildung an:

- Erkrankung,
- Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
- Zivildienst,
- Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß

Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
- Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl.

Nr. 651/1989,
- Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl.

Nr. 459/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und
- Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG

Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen können Sie sich Bereiche der Ausbildung anrechnen lassen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gilt § 11 des Psychologengesetzes:

Anrechnung
§ 11. (1) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste anzuschließen.

(2) Das höchst zulässige Ausmaß der Anrechnung von insgesamt 100 Einheiten darf jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls in der anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

(3) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 beschränkt.

(4) Von den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei einem
1. begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 oder
2. neuerlichen Eintritt in die selbe anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1.

(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL.Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

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In welchem Ausmaß können Fachauszubildende der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie eingesetzt werden?

Fachauszubildende sind grundsätzlich als Hilfspersonen der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen anzusehen und bedürfen der Anleitung und Aufsicht sowie Ausbildung durch eine/n FachpsychologIn (§ 15 Abs 1 Z 1 und § 24 Abs 1 Z 1 PG 2013) und dürfen deshalb nur unter Anleitung und Aufsicht des/r Klinischen PsychologIn und GesundheitspsychologIn tätig sein. Der Umfang ihrer (Ausbildungs-)Tätigkeit ergibt sich für GesundheitspsychologInnen aus § 15 PG 2013 und für Klinische PsychologInnen aus § 24 PG 2013. Darüber hinaus sind auch die Rasterzeugnisse zu beachten.

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Wer darf die Fachaufsicht für Auszubildende der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie übernehmen?

Die praktische Ausbildung muss unter Anleitung und Fachaufsicht einer zumindest seit zwei Jahren in die Liste der Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen (je nach Ausbildung) eingetragenen Person erfolgen. Diese muss mind. 20h/Woche in der Einrichtung beschäftigt sein. Ziel der Fachaufsicht ist es, die Fachauszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachaufsicht wird als wichtiges Bindeglied zwischen Theorie und Praxis gesehen. Die Fachaufsicht muss also in der jeweiligen Einrichtung anwesend sein und die begleitende Supervision ist ein zusätzliches Erfordernis (wobei nur ein Teil der Supervision durch die Fachaufsicht erfolgen darf). Der Grad der Aufsicht soll sich im Laufe der Zeit von "Draufsicht" zu selbstständigem Arbeiten verschieben.

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