Fragen zum Titel "PsychologIn"

Wann darf man sich als "PsychologIn" bezeichnen?

Als „Psychologin“ oder „Psychologe“ darf man sich in Österreich bezeichnen, wenn man

  • innerhalb der EU an anerkannten Universitäten / Hochschulen das Studium der Psychologie im Umfang von mind. 300 ECTS absolviert hat
  • außerhalb der EU entsprechende Studien der Psychologie abgeschlossen hat und diese in Österreich von einer Universität nostrifiziert wurden
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Was darf man mit dem Titel "PsychologIn" nach dem Studium machen?

Der Universitätsabschluss bewirkt für sich genommen keine Berufsberechtigung.

AbsolventInnen können ein Dienstverhältnis eingehen und dort alle jene Dinge tun, die nicht vom Berufsvorbehalt für Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie vom Tätigkeitsvorbehalt für Klinische Psychologen umfasst sind. Das könnte z.B. die Mitarbeit in einer Personalabteilung oder bei einem Meinungsforschungsinstitut sein.
Im Angestelltenverhältnis wäre also der Vorbehaltsbereich des Psychologengesetz 2013 zu beachten. Für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es hier entweder einer Eintragung in die Liste der Klinischen oder Gesundheitspsychologen oder der Erlangung einer Gewerbeberechtigung (Lebens- und Sozialberater oder Unternehmensberatung, etc.) für die Arbeit mit Gesunden (z.B. Paarberatung oder Betriebsberatung).


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Zu welcher Art der selbstständigen Berufsausübung berechtigt der Abschluss des Psychologiestudiums?

Der Abschluss des Psychologiestudiums berechtigt für sich genommen zu keiner selbstständigen Berufsausübung. Personen, die eine Tätigkeit anstreben, die mit der Gesundheit von Menschen in Zusammenhang steht, müssen in die Liste der Klinischen Psychologen/innen und/oder Gesundheitspsychologen/innen eingetragen sein. Personen, die außerhalb dieses Bereichs psychologische Leistungen selbstständig anbieten möchten, müssen ein Gewerbe anmelden. Je nach angestrebtem beruflichen Schwerpunkt kann dies das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, der Unternehmensberatung oder ein anderer Bereich sein.

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Was ist eine Gewerbeberechtigung?

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (früher: Gewerbeschein).
Mehr Informationen findet man bei HELP.gv.at.

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Welche Vorteile bringt der Titel "Klinische/r PsychologIn"?

Die Klinische Psychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Sie bedient sich klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft.

Die Klinische Psychologie umfasst

  • die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten Einflüsse darauf sowie
  • die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

Insbesondere beschäftigt sie sich mit

  • psychischen Störungen und psychisch bedingten somatischen Störungen
  • Menschen in psychischen Extremsituationen
  • psychischen Folgen akuter Belastungen
  • Entwicklungskrisen und psychischen Krisen
  • krankheitswertigen Zustandsbildern

Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

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Welche Vorteile bringt der Titel "GesundheitspsychologIn"?

Die Gesundheitspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Sie umfasst unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel, Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.

Sie hängen zusammen mit

  • der Förderung und Erhaltung von Gesundheit,
  • den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen,
  • allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sowie
  • der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

Sie beschäftigt sich insbesondere mit

  • gesundheitspsychologischen Maßnahmen im Bereich der Schmerzbewältigung,
  • Gesundheitsförderung, etwa in Schulen,
  • gesundheitsfördernden Maßnahmen im Alter,
  • weiteren gesundheitspsychologischen Bereichen, wie der Arbeit an Erziehungsfragen, gesundheitspsychologischen Aspekten in der Gynäkologie, der Vorsorge im Bereich des Nikotin-, Alkohol- und Drogengebrauches, dem Arbeitsumfeld, der Unterstützung in der Haftentlassenen- und Bewährungshilfe,
  • gesundheitspsychologischer Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kranken und Behinderten.

Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

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Darf man den Titel "PsychologIn" in Österreich tragen, wenn man Psychologie außerhalb der EU studiert hat?

Hierfür muss eine österreichische Universität (z.B. Universität Wien) kontaktiert werden, um eine Nostrifizierung durchzuführen.

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Wird man als PsychologIn anerkannt, wenn man einen Bachelor in einem nicht-psychologischen Fach und einen Master in Psychologie absolviert hat?

Gemäß Psychologengesetz 2013 § 4. (1) ist zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

Es liegen jedoch keine 300 ECTS im Studium der Psychologie vor. Somit kann in Österreich der Titel "Psychologin/Psychologe" nicht geführt werden. Damit ist auch eine Ausbildung zur Klinischen Psychologin/zum Klinischen Psychologen nicht möglich.

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Darf ich mich "PsychologIn" in Österreich nennen, wenn ich ein Studium abgeschlossen habe, das nicht "Psychologie" heißt (z.B. Rechtspsychologie)?

Nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG-050205/4/ER vom 09.11.2021) zu diesem Thema, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Folgendes entschieden:

Auf Grund des Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes, dem zufolge „die konkrete Spezialisierung bei der Bezeichnung des Psychologiestudiums in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Psychologengesetz jedenfalls nicht von Relevanz sein kann“, ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Ansicht gelangt, dass die bisher durchgeführte Spruchpraxis nicht mehr aufrechterhalten wird.

Das bedeutet, dass auf Grund des o. e. Erkenntnisses auch Studienbezeichnungen, in denen das Wort „Psychologie“ enthalten ist (wie beispielsweise „Studium der Gerontopsychologie“, „Studium der Werbepsychologie“, etc.), die Bezeichnungsbedingungen des § 4 Psychologengesetz 2013 erfüllen.

Festgehalten wird somit, dass das Wort „Psychologie“ jedenfalls in der Bezeichnung des Studiums enthalten sein muss.


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