Fragen zu Anrechnungen

Fragen bezüglich ausländischer Praxis, Theorie, Selbsterfahrung und Supervision finden Sie im Bereich "Ausland".

Können theoretische Inhalte von anderen Ausbildungen angerechnet werden?

Grundsätzlich können aus früheren Studien und Ausbildungszeiten insgesamt max. 100 Einheiten angerechnet werden. Die gesetzlichen Anrechnungsrichtlinien sehen vor, dass max. bis zu einem Drittel des Grundmoduls oder Aufbaumoduls angerechnet werden kann, das sind max. 73 Einheiten im Grundmodul und jeweils max. 40 Einheiten in den Aufbaumodulen. Es gilt jedoch immer die Gleichwertigkeit zu prüfen. Gleichwertigkeit wird definiert als Gleichwertigkeit des Inhalts, zeitlichen Umfangs, vergleichbare Qualifikation der Lehrenden und gleiche Zielorientierung.

Anrechnungen:

- können sich grundsätzlich nur auf Seminare beziehen, die bei Beginn des Curriculums bereits absolviert wurden

- müssen vor Beginn des Grundmoduls erfolgen und

- müssen inhaltlich gleichwertig sein.

Anrechnungen müssen zu Beginn der Ausbildung beantragt werden und werden dann indivudell geprüft.

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Können theoretische Inhalte aus der Psychotherapieausbildung angerechnet werden?

Bezüglich der Ausbildung "Klinische Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie" können einzelne Theoriemodule angerechnet werden, wenn Sie vom zeitlichen Umfang, vom Inhalt, von der Qualifikation des Lehrenden und von der Zielorientierung her gleichwertig sind.

Aus dem Propädeutikum können oftmals die Bereiche Ethik, Rechtliche Rahmenbedinungen und Erste Hilfe angerechnet werden, sofern diese bereits absolviert wurden.

Anrechnungen müssen zu Beginn der Ausbildung beantragt und indivudell geprüft werden.

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In welchen Fällen kann ich mir das Seminar „Erste Hilfe“ anrechnen lassen?

Das „Erste Hilfe-Seminar“ kann nur vom Propädeutikum angerechnet werden, ein allgemeiner „Erste- Hilfe-Kurs“ (z.B. Führerschein-Kurs) kann nicht angerechnet werden.

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Wie viele Stunden der praktischen Fachausbildung kann ich mir maximal für die Ausbildung anrechnen lassen?

Laut Psychologengesetz 2013 § 11 (1): Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste anzuschließen.

D.h. Sie können sich alle erforderlichen praktischen Stunden aus der Vergangenheit (max. 10 Jahre zurückliegend) anrechnen lassen (wenn sie gleichwertig sind), mit Ausnahme von 500 h, die jedenfalls parallel zum Grund- und Aufbaumodul absolviert werden müssen.

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Können Praktika für die praktische Fachausbildung angerechnet werden?

Tätigkeiten bzw. Praktika zur Orientierung oder zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten unter dem Aspekt „Berufsvorbereitung“, „Arbeitstraining“ bzw. „spezifische Projekte“ (z.B. Forschung, Gesundheitsförderung) können im Ausmaß von bis zu 3 Monaten (bei Vollzeittätigkeit max. 500 Stunden) durch die Ausbildungseinrichtung angerechnet werden, wenn sie unmittelbar nach Studienabschluss (jeweils jedoch im Vorfeld der Ausbildung) gemacht wurden und den Fachausbildungsinhalten gleichwertig sind (entsprechend den Vorgaben des Rasterzeugnisses). Sofern ein Arbeitstraining vom AMS finanziert wird, kann ein solches bis zur Dauer von maximal 3 Monaten auch während der theoretischen Ausbildung erfolgen, da es analog einem Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

Praktika aus der Studienzeit oder andere ehrenamtliche Tätigkeiten können nicht angerechnet werden, auch dann nicht, wenn sie den Vorgaben des Rasterzeugnisses entsprechen.

Analog dem Arbeitstraining kann ebenfalls eine über das AMS finanzierte Bildungskarenz im Höchstausmaß bis zu drei Monaten (maximal 500 Stunden) für die Fachausbildungstätigkeit gewertet werden.

ACHTUNG: es darf nur eine dieser alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten angerechnet werden, d.h. ENTWEDER ein Orientierungspraktikum ODER ein Arbeitstraining ODER eine Bildungskarenz ODER eine Bildungsteilzeit!

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Kann Selbsterfahrung angerechnet werden?

Ja! Die Anrechnung von Selbsterfahrungseinheiten ist grundsätzlich möglich, wenn sie nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Aufgrund des Anspruchs der Gleichwertigkeit sind bei länger als 5 Jahre zurückliegenden Zeiten auch aktuellere Selbsterfahrungseinheiten nachzuweisen, sodass eine Anrechnung bis max. 10 Jahre zurückliegend erfolgen kann. Absolvierte Selbsterfahrungen im Rahmen der Psychotherapieausbildung (Propädeutikum und/oder Fachspezifikum) sind somit anrechenbar, wenn sie dieser Bedingung entsprechen. Als Stichtag gilt das Datum der Aufnahme in den Lehrgang.

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Ich habe eine psychotherapeutische Behandlung absolviert. Kann ich mir diese als Selbsterfahrung anrechnen lassen?

Krankenbehandlung grenzt sich von Selbsterfahrung dadurch ab, dass hier eine Milderung oder Behebung eines Leidenszustandes/einer krankheitswertigen Störung im Vordergrund steht. Psychotherapeutische Behandlung kann daher nicht als Selbsterfahrung angerechnet werden.

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Kann ich mir absolvierte Selbsterfahrungsstunden aus der Fachausbildung "Klinische Psychologie" auch für die Fachausbildung "Gesundheitspsychologie" anrechnen lassen?

Ja! Strebt eine Person die Berufsbezeichnungen „Klinische/r PsychologIn“ und „GesundheitspsychologIn“ an, muss die Selbsterfahrung nur einmal absolviert werden. Für die zweite Ausbildung ist sie anrechenbar.

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Kann Supervision angerechnet werden?

Supervisionsstunden sind laut dem Psychologengesetz 2013 begleitend zur Ausbildung zu absolvieren. Aus diesem Grund können Supervisionsstunden nur angerechnet werden, wenn die dazugehörige praktische Tätigkeit angerechnet wurde.

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Kann ich mir absolvierte Supervisionsstunden aus der Fachausbildung "Klinische Psychologie" auch für die Fachausbildung "Gesundheitspsychologie" anrechnen lassen?

Ja! Für den Fall, dass eine Person sowohl die Ausbildung zum Klinischen Psychologen wie auch zum Gesundheitspsychologen absolviert, kann Supervision von einer Ausbildung zur anderen angerechnet werden, wenn die Supervision einen überschneidenden Bereich betrifft (z. B. Planung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung im klinischen Bereich). Der anrechenbare Stundenausmaß wird aliquot berechnet und erfordert eine individuelle Prüfung.

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Kann ich praktische Stunden aus der Fachausbildung "Klinische Psychologie" auf die Fachausbildung "Gesundheitspsychologie" oder umgekehrt anrechnen lassen?

Ja, es können max. 400 h praktischer Fachausbildung von einer Fachausbildung auf die andere angerechnet werden, vorausgesetzt es wurden tatsächlich auch die Inhalte der jeweils anderen Fachausbildung behandelt.

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