Fragen zur Einreichung in die Berufsliste beim Bundesministerium

WAS muss beim Bundesministerium eingereicht werden?

Alle Informationen hierzu finden Sie im Dokument "Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen sowie in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen", das Sie entweder auf unserer Homepage unter "Dokumente" oder auf der Seite des Bundesministeriums finden können.


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WO muss der Antrag für die Eintragung in die Liste der Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen eingereicht werden?​

Anträge können per Post, allenfalls auch persönlich, in der Einlaufstelle des BMSGPK eingereicht werden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 8 Wochen, wobei zu beachten ist, dass ein Abschluss des Verfahrens erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen möglich ist.

Genauere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums

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WANN kann man sich eintragen lassen?

Sobald Sie die Kommissionelle Abschlussprüfung bestanden haben, ist Ihre theoretische und praktische Ausbildung beendet. Sie erhalten ein Abschlusszertifikat von uns und können direkt nach der Prüfung alles einreichen.

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Ist die Berufshaftpflichtversicherung für die Eintragung in die Berufsliste erforderlich?

Alle Personen, die sich nach dem 25.10.2013 in die Berufsliste eintragen lassen, müssen die Versicherung nachweisen, allerdings nur, wenn sie bereits einen Dienstort oder Berufssitz haben (s. unten für mehr Details).

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Was geschieht, wenn noch kein Dienstort existiert? Was ist dann bei berufsbezogenen Angaben anzugeben?

Es muss kein Dienstort angegeben werden, wenn keiner vorhanden ist. Die Person erhält dann den Zusatzeintrag „Nicht ausübend“ und benötigt daher auch keine Berufshaftpflichtversicherung und keinen Dienstort. Diese Bezeichnung wurde extra für BerufseinsteigerInnen geschaffen und hat keinerlei Nachteile für diese. Ein/e Klinische/r PsychologIn und/oder Gesundheitspsychologin, die/der schon selbstständig tätig war und die Tätigkeit unterbricht, erhält den Zusatz „ruhend“. Somit gibt es 4 Varianten: Dienstort, Berufssitz, „nicht ausübend“ und „ruhend“.

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Ab wann müssen Fortbildungen nachgewiesen werden?

Fortbildungen sind erst nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie vorzuweisen. Weitere Fragen zur Fortbildungspflicht werden hier beantwortet

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