Fragen zur Einreichung in die Berufsliste beim Bundesministerium

WAS muss beim Bundesministerium eingereicht werden?

Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

  • Nachweis über den Verlauf des Erwerbs theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz (die ersten 4 Seiten füllen Sie aus, die restlichen bekommen Sie direkt nach der Prüfung von der ÖAP)
  • Verleihungsurkunde(n) bzw. Nostrifikationsnachweis (jeweils in Kopie) -> Bachelor UND Master!
  • Zertifikat über den Abschluss der mündlichen kommissionellen Prüfung (bekommen Sie direkt nach der Prüfung von der ÖAP)
  • Allfällige Bestätigungen über Anrechnungen in Theorie, Praxis, Selbsterfahrung und/oder Supervision (bekommen Sie nach der Prüfung von der ÖAP)
  • Ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als 3 Monate; gleich wie damals für die Aufnahme)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse (nur, wenn Ihre Muttersprache nicht Deutsch ist und auch dann ist nur das erste Kästchen im Absatz “G” anzukreuzen)
  • NUR, wenn Sie eine Stelle als Klinische/r PsychologIn bzw. GesundheitspsychologIn direkt danach haben:
      • Bestätigung über das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses (formlose Bestätigung der/des Arbeitgeberin/s)
      • Bestätigung über den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung


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WO muss der Antrag für die Eintragung in die Liste der Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen eingereicht werden?​

Anträge können per Post (eingeschrieben) oder auch persönlich in der Einlaufstelle des BMSGPK (Radetzkystraße 2, 1030 Wien) eingereicht werden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 8 Wochen, wobei zu beachten ist, dass ein Abschluss des Verfahrens erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen möglich ist.

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WANN kann man sich eintragen lassen?

Sobald Sie die Kommissionelle Abschlussprüfung bestanden haben, ist Ihre theoretische und praktische Ausbildung beendet. Sie erhalten ein Abschlusszertifikat von uns und können direkt nach der Prüfung alles einreichen.

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Ist die Berufshaftpflichtversicherung für die Eintragung in die Berufsliste erforderlich?

Alle Personen, die sich nach dem 25.10.2013 in die Berufsliste eintragen lassen, müssen die Versicherung nachweisen, allerdings nur, wenn sie bereits einen Dienstort oder Berufssitz haben (s. unten für mehr Details).

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Was geschieht, wenn noch kein Dienstort existiert? Was ist dann bei berufsbezogenen Angaben anzugeben?

Es muss kein Dienstort angegeben werden, wenn keiner vorhanden ist. Die Person erhält dann den Zusatzeintrag „Nicht ausübend“ und benötigt daher auch keine Berufshaftpflichtversicherung und keinen Dienstort. Diese Bezeichnung wurde extra für BerufseinsteigerInnen geschaffen und hat keinerlei Nachteile für diese. Ein/e Klinische/r PsychologIn und/oder Gesundheitspsychologin, die/der schon selbstständig tätig war und die Tätigkeit unterbricht, erhält den Zusatz „ruhend“. Somit gibt es 4 Varianten: Dienstort, Berufssitz, „nicht ausübend“ und „ruhend“.

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Ab wann müssen Fortbildungen nachgewiesen werden?

Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem Tag der Eintragung in die Berufsliste (ab dann mind. 150 EH innerhalb von 5 Jahren). Weitere Fragen zur Fortbildungspflicht werden hier beantwortet

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